Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen bei Franchise-Nehmern richtig formuliert sein. Der OGH hat unlängst eine derartige Vereinbarung für unzulässig erklärt. Die Regelung war wie folgt vereinbart:
„Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich nach Vertragsende oder -kündigung, keine Tätigkeit in derselben oder ähnlichen Branche selbst oder über Dritte selbst- oder unselbständig aufzunehmen. Diese Regelung gilt für die drei darauf folgenden Jahre nach der Vertragsbeendigung.“
Die hier zu prüfende Wettbewerbsklausel wurde den beklagten Parteien in übergroßem Umfang ohne örtliche Begrenzungen (bei Beschränkung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf eine mittelgroße Stadt) und für die Dauer von drei Jahren auferlegt. Der OHG stellte schließlich fest, dass die Klausel nicht geeignet ist, das Know-how, die Immaterialgüterrechte der klagenden Partei (des Franchise-Gebers) oder andere berücksichtigungswürdige Interessen zu schützen, da nicht festgestellt werden konnte, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen (einschließlich des Vertriebskonzepts) der beklagten Parteien an jene der klagenden Partei (des Franchisenehmers) anlehnen.
Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass es zahlreiche Mitbewerber gibt, die ähnliche Dienstleistungen wie die Streitteile anbieten, auch ableiten, dass die klagende Partei (der Franchise-Geber) aus der Klausel keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Hingegen würde das Verbot die beklagten Parteien in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit massiv und auf Jahre hin einschränken.
Es bestand nach Ansicht des OGH damit ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des Franchise-Gebers und der den Franchise-Nehmern auferlegten Beschränkung. Die Klausel beschränkt die Berufs- und Erwerbsinteressen des Franchise-Nehmers über den Rahmen der Interessen des Franchise-Gebers hinaus und ist daher iSd § 879 ABGB sittenwidrig.
Für Fragen zur richtigen Formulierung von Franchise-Vertragsklauseln oder deren Überprüfung stehe ich gerne zur Verfügung.