Ehrenamtliche Tätigkeit

Dr. Pohl wurde am 15.5.2018 wieder zum Vorstandsmitglied des Österreichischen Franchise-Verbandes gewählt. Gleichzeitig ist Dr. Pohl auch Mitglied des Rechtsausschusses.

Veröffentlichung 19.05.2018

Beitrag von Dr. Pohl zum Thema „Neue Meldepflichten wirtschaftlicher Eigentümer in Österreich“ in der Zeitschrift Franchise-Erfolge 3/18 Online unter https://www.franchise-erfolge.de/archiv/fe318 

Vortrag am 27.3.2018

Frau Dr. Pohl hält einen Vortrag zum Thema „Kartellrecht, EU-know-how-Schutz-Richtlinie und Datenschutz bei Franchise-Systemen“ in Traun. Anmeldungen unter www.franchise.at – Vortragsreihe „Open Stage“. 

Veröffentlichung 01/2018

Beitrag von Frau Dr. Pohl zum Datenschutz in Franchise-Systemen in der Zeitschrift franchise-Erfolge https://www.franchise-erfolge.de

Veröffentlichung Franchise

Frau Dr. Pohl hat zur Preisbildung in Franchise-System einen Rechtstipp für Franchise-Geber in der Zeitschrift „Franchise-Erfolge“ verfasst. Online ersichtlich unter: http://www.unternehmerverlag.de/archiv/fe617/ 

Veröffentlichung Franchising Österreich

Frau Dr. Pohl hat in einer internationalen Zeitschrift, welche weltweit für jedes Land das Franchise-Recht beschreibt, die Rechtslage für Österreich dargestellt. Dieser Beitrag ist online kostenlos einsehbarhttps://iclg.com/practice-areas/franchise-laws-and-regulations 

Neue Kooperation mit Peckert Gruppe

Mit seinem Team unterstützt Dipl.-Volksw. Felix Peckert seit 1988 Franchise- und Lizenzsysteme in jeder Phase ihrer Expansion – vom Systemaufbau über die Systemführung bis zur Kommunikation.Nach dem Claim „im dienste ihrer idee“ bietet Peckert seine Leistungen auch österreichischen Franchise-Gebern an. Neben langjähriger Erfahrung profitieren diese im Rahmen der Kooperation mit Dr. Amelie Pohl von dem […]

Aktuelle Entscheidung zum nachvertraglichem Wettbewerbsverbot von Franchise-Nehmern OGH vom 28.03.2017 (4Ob48/17p)

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen bei Franchise-Nehmern richtig formuliert sein. Der OGH hat unlängst eine derartige Vereinbarung für unzulässig erklärt. Die Regelung war wie folgt vereinbart:„Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich nach Vertragsende oder -kündigung, keine Tätigkeit in derselben oder ähnlichen Branche selbst oder über Dritte selbst- oder unselbständig aufzunehmen. Diese Regelung gilt für die drei darauf folgenden Jahre […]